Statuten

STATUTEN DES VEREINES
„Wahlärzte, Spitalsärzte und Kassenärzte Kärnten” (WSKTN)

 

§ 1

Name, Sitz und Wirkungskreis

(1) Der Verein mit Sitz in Klagenfurt am Wörthersee führt den Namen „Wahlärzte, Spitalsärzte und Kassenärzte Kärnten”.
Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf das Bundesland Kärnten, er ist ein selbstständiger Verein.
Der Verein versteht sich als Interessensvertretung für alle Ärzte. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen wie juristische Personen werden.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zwecke des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Die Wahrung der Interessen der Ärzteschaft in Kärnten.
(2) Die Erhaltung eines freien und unabhängigen Ärztestandes.
(3) Die Sicherung des Mitspracherechtes der Ärzteschaft in allen Fragen der allgemeinen Gesundheitspolitik.
(4) Die Sicherung standesgemäßer Existenzbedingungen und die Erhaltung einer Alters- und Invaliditätsvorsorge für alle Ärzte sowie Sicherheit der Ärzte in allen Belangen.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Abhaltung von Seminaren, Vorträgen und freien Diskussionen über alle die Ärzteschaft interessierende Themen.
Vertretung der Mitglieder in der Ärztekammer und sonstigen öffentlichen Körperschaften.
Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften unter den Mitgliedern der Vereinigung und deren Familien.
Möglichkeit der Herausgabe einer Vereinszeitschrift, von Aussendungen sowie etwaiges Informationsmanagement via Internet.
(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Mitgliedsbeiträge der Ärztekammer-Funktionäre

§ 4

Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5

Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglieder des Vereines können alle Ärzte werden, die im Bundesland Kärnten ansässig oder tätig sind sowie juristische Personen, deren Mitglieder überwiegend aus Ärzten bestehen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Diese Entscheidung ist endgültig. Ein Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beitrittswerber kann jedoch nach einer Wartefrist von 6 Monaten erneut eine Beitrittserklärung einreichen.
(3) Die Aufnahme steht unter der auflösenden Bedingung, dass der erste Mitgliedsbeitrag binnen 2 Wochen gerechnet ab Zugang der Aufnahmebestätigung einbezahlt wird. Erst mit Einzahlung erwirkt der Aufzunehmende die Rechte eines Mitglieds, insbesondere sein Teilnahme- und Stimmrecht in der Generalversammlung.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6

Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail erklärt werden und wird mit Ende des jeweiligen Kalendermonats wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens maßgeblich.
 (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zu dem in § 7 Abs 2 dieser Statuten bestimmten Termin entrichtet worden ist. Eine vorherige Mahnung kann unter einer Fristsetzung von 2 Wochen erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (z.B. standeswidriges Verhalten, Verlust der Zulassung usw.) verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann das Schiedsgericht angerufen werden, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind ohne Aufforderung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 15.01. des laufenden Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8

Organe des Vereines

sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und der Sekretär (§ 14).

§ 9

Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist spätestens alle vier Jahre vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind durch den Vorstand alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Der Präsident leitet die Generalversammlung, im Verhinderungsfall desselben übernimmt ein Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht zumindest aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder (Referenten) durch die Generalversammlung ist möglich.
Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus oder ist es dauernd verhindert, so bestellen die anderen Mitglieder des Vorstandes, bis zur nächsten Generalversammlung, einen Stellvertreter.
(2) Der Vorstand besorgt unter Leitung des Präsidenten die Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
(3) Es werden vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall durch die Vizepräsidenten in entsprechender Reihenfolge, nach Bedarf Sitzungen einberufen. Sollten auch diese verhindert sein, erfolgt die Einberufung und der Vorsitz durch das älteste Vorstandsmitglied.
(4) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, Stimmdelegation ist möglich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abstimmung im schriftlichen Wege ist zulässig.
(5) Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört weiters die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversammlung und die Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände.
(7) Die Vorstandssitzung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, vorher ergeht eine Einladung per Post, Fax oder Mail.

§ 12

Funktionäre

(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Finanzreferent zu sein hat.
Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.

§ 13

Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 14

Sekretär

Ein Sekretär kann bestellt werden. Er ist Angestellter des Vereines, hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 15

Streitschlichtung

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16

Auflösung

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. In einem ersten Schritt ist dieses zu gleichen Teilen auf alle Mitglieder auszubezahlen, soweit dies nicht möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

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